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Nach Bayern des Sterbens wegen

27. November 2014

Unterschiedliche Regelungen der Landesärztekammern zur Sterbehilfe – Thema 12/14 Lebensende

Es ist auf den ersten Blick nur ein hauchfeiner Unterschied: „Die Sterbebegleitung durch den Arzt mit der Möglichkeit der Palliativsedierung, die jeder Arzt nutzen kann, kann dem Patienten ein würdiges Sterben gewährleisten. Dies ist so schriftlich in den Grundsätzen zur Sterbehilfe der Bundesärztekammer, die ich voll unterstütze, niedergelegt.“ Mit diesen Worten verteidigt der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. Theodor Windhorst, seine Einstellung gegen die aktive Sterbehilfe. Wobei die Palliativsedierung nichts weiter darstellt als ein künstliches, durch starke Beruhigungsmittel auf Wunsch des Patienten eingeleitetes Koma, bei dem der Arzt ihn deutlich länger begleiten kann. So setzt er sich zwar dem Vorwurf aus, auch länger am Sterbenden zu verdienen – aber immerhin keinem moralischen Konflikt. Oder der Gefahr, deswegen seine Zulassung zu verlieren oder gar ins Gefängnis zu wandern.

Die beiden Ärztekammern in NRW untersagen ihren Medizinern die aktive Sterbehilfe kategorisch. Doch man muss zusätzlich unterscheiden zwischen der aktiven – die rechtlich einem Mord gleichkommt – sowie den beiden akzeptierten Varianten, der passiven (das Unterlassen, Beenden oder Begrenzen einer lebenserhaltenden Maßnahme) und der indirekten Sterbehilfe (wenn ein aus ärztlicher Sicht notwendiges, schmerzlinderndes und/oder bewusstseinsdämpfendes Medikament bei einem tödlich Kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte und unvermeidbare Nebenfolge dessen Tod herbeiführt) und letztlich der Beihilfe zum Suizid. Und an ihr scheiden sich die Geister.

Sie ist grundsätzlich ebenso wenig strafbar wie ein (nicht erfolgreicher) Selbstmord. Doch verliert der lebensmüde Mensch in Anwesenheit des Anderen das Bewusstsein und könnte er zu diesem Zeitpunkt noch gerettet werden, so macht sich der Andere unter Umständen strafbar, wenn er den Tod des Bewusstlosen nicht verhindert. In Bayern etwa würde die Landesärztekammer dem betreffenden Mediziner nicht gleich die Zulassung entziehen. In NRW dagegen schon.

Die hiesigen Landesärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe gehen konform mit dem Dachverband, der Bundesärztekammer, aus deren Musterärzteordnung sie den betreffenden Passus eins zu eins übernommen haben: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen oder Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, der Präsident der Bundesärztekammer, gab erst vor wenigen Wochen zu Protokoll, dass Forderungen nach professioneller Hilfe beim Sterben dazu führten, dass die Abgrenzung von Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen immer schwieriger werde. Ärzte seien keine „Techniker des Todes“, so Montgomery. „Unsere Verpflichtung besteht darin, das Leid mit medizinischen Mitteln zu mildern, aber nicht einfach den Leidenden zu entsorgen.“ Jedoch wüssten viele nicht um die guten Alternativen, mit denen man sein Leben würdig zu Ende leben könne. Bei vielen Menschen schwinde der Todeswunsch, wenn sie von den guten Hilfsangeboten erführen. Ein offensichtlicher Sterbevorgang solle zwar nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben auch durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Die Tötung des Patienten dagegen sei strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Auch, wenn der Patient zum Suizid nicht mehr alleine in der Lage ist.

Letztlich entscheiden immer nur Nuancen in den Berufsordnungen der einzelnen Länder darüber, ob einem Arzt für eine mögliche Beihilfe Berufsverbot droht – Bayern zum Beispiel schreibt in seiner Berufsordnung lediglich: „Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Von einem Verbot keine Rede. Doch auf dem 73. Bayrischen Ärztetag in Weiden formulierten die Delegierten erst vor wenigen Wochen, dass damit zum Ausdruck komme, dass bereits bestehende gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches ohne Einschränkung auch für Ärzte gälten und daher nicht erneut in die Berufsordnung aufzunehmen seien. Dahinter stehe auch die Überzeugung, dass nicht jede Phase des menschlichen Lebens, insbesondere die letzte Lebensphase unmittelbar vor dem Tod, durch gesetzliche Normen regelbar sein kann oder geregelt werden müsse.
Müßig, zu erwähnen, dass die Bayrische Landesregierung grundsätzlich gegen die aktive Sterbehilfe ist – und sich dabei auf ein „christlich-humanistisches Menschenbild“ beruft.

Klaus Bunte

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